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   VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125   

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VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125 (https://dejure.org/2012,10995)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125 (https://dejure.org/2012,10995)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11. April 2012 - AN 9 K 12.30125 (https://dejure.org/2012,10995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Irak; Widerruf; Ermessen bezüglich Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.2.2009, Rechtssache C-465/07; juris) setzt das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung der subsidiären Schutz suchenden Person nach Art. 15 c EGRL nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie auf Grund von ihrer persönlichen Situation inne wohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 13a ZB 10.30444

    Asylrecht Irak; Gruppenverfolgung von Yeziden

    Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125
    Fehlt es demnach am Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, kommt eine erhebliche individuelle Gefahr für den Kläger im Rahmen eines derartigen Konflikts schon aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 24.1.2011, 13 a ZB 10.30444, unter Verweis auf das Urteil vom 21.1.2010, Az. 13a B 08.30285; juris).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125
    Diese Auslegung entspricht im Wesentlichen derjenigen, die auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. Juni 2008 (a.a.O.) vorgenommen hat (vgl. auch BVerwG vom 14.7.2009, Az. 10 C 9.08; juris), wonach eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als der Umsetzungsnorm zu Art. 15 c EGRL dann in Betracht kommt, wenn sich die allgemeine, vom bewaffneten Konflikt ausgehende Gefahr so verdichtet, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.
  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

    Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125
    Fehlt es demnach am Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, kommt eine erhebliche individuelle Gefahr für den Kläger im Rahmen eines derartigen Konflikts schon aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 24.1.2011, 13 a ZB 10.30444, unter Verweis auf das Urteil vom 21.1.2010, Az. 13a B 08.30285; juris).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125
    Es muss sich dabei um eine individuelle, sich gerade in seiner Person konkretisierende und beachtlich wahrscheinlich einstellende Gefahr handeln (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, 9 C 9/95; VG Augsburg, Urteil vom 21.10.2005, Au 5 K 05.30274).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125
    Das wäre vorliegend dann anzunehmen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung in den Irak dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden (vgl. BVerwG vom 8.12.1998, Az. 9 C 4.98; juris).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125
    Denn die Feststellung von Abschiebungsverboten nach diesen Vorschriften, mit der zugleich verbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach der EGRL festgestellt werden, vermittelt dem Schutzsuchenden regelmäßig weitergehende Rechte als die Feststellung eines sonstigen (nationalen) ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots (BVerwG vom 24.6.2008, 10 C 43/07; juris).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125
    Hier für ist es erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, Az. 10 C 5/09).
  • VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002

    Asyl Irak; Widerruf; arabischer Schiit aus Bagdad

    Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125
    Ein Verhalten das unter der Herrschaft Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, wie die illegale Ausreise, der illegale Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung, hat seine asylrechtliche Bedeutung verloren (vgl. VG München, Urteil vom 2.1.2012, M 4 K 11.30002) Die Lage in der Region Kurdistan-Irak stellt sich zudem insgesamt als besser dar als im übrigen Irak (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010, S. 15, 28) .
  • VG Augsburg, 21.10.2005 - Au 5 K 05.30274
    Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125
    Es muss sich dabei um eine individuelle, sich gerade in seiner Person konkretisierende und beachtlich wahrscheinlich einstellende Gefahr handeln (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, 9 C 9/95; VG Augsburg, Urteil vom 21.10.2005, Au 5 K 05.30274).
  • VG Ansbach, 13.09.2012 - AN 4 K 12.30190

    Asyl Irak; Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51

    Gegen einen weiteren Sohn der Klägerin, ... (geb. ...), erging am 16. Februar 2012 einen Widerrufsbescheid, der durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2012 (Az. AN 9 K 12.30125) bestätigt wurde.

    Tatsächlich ist ein solcher Widerruf gegenüber den beiden straffällig gewordenen Söhnen der Klägerin auch bereits mit Bescheiden des Bundesamtes vom 30. Oktober 2007 und vom 16. Februar 2012 erfolgt und durch die rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2012 (AN 9 K 10.30385 und AN 9 K 12.30125) bestätigt worden.

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